Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung und Immobilienbewertung

Meist werden im Vorfeld einer Scheidung die monetären Konsequenzen im Hinblick auf das gemeinsame Immobilienvermögen bedacht. Die zwei Standardfälle einer a) Auszahlung des jeweils anderen Ehepartners oder b) die Ermittlung des Zugewinnausgleiches mit zwei verschiedenen Wertermittlungsstichtagen (1. Tag der Eheschließung, 2. Tag des Scheidungsantrages) sind dann Aufgaben, die einem Immobiliensachverständigen zur Lösung übertragen werden.

Zugewinnausgleich

In der Regel ist bei einer Ehescheidung der Wertzugewinn gemäß § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Zugewinnausgleich aus dem Anfangswert (Tag der Eheschließung) und dem Endwert (Tag des Scheidungsantrags) der Immobilie zu ermitteln. Dies kann recht anspruchvoll werden, wenn die Eheschließung bereits einige Jahrzehnte zurück liegt. Gleichwohl hat der qulifizierte und zertifizierte Immobiliensachverständige Lösungen, um solche rückwirkenden Immobilienbewertungen sachgerecht umzusetzen.

Mitunter sind auch andere Themen strittig, etwa zu Gunsten des Gebäudes erbrachte Arbeits- und/oder Geldleistungen. Da hier die Emotionen meist besonders hoch kochen, kann ein entsprechendes Gutachten eines qulifizierten und zertifizierten Immobiliensachverständigen Lösungen bieten um Klarheit bei Auszahlungsbeträgen oder dem Zugewinnausgleich schaffen. Gerade in kompetitiven Immobilienmärkten sind die Zugewinne der letzte Jahre doch recht erheblich, sodass recht anschauliche Zugewinnbeträge zu erwarten sind.

Mit einem Verkehrswertgutachten eines diplomierten und zertifizierten Immobiliensachverständigen können scheidungswillige Ehepartner eine angemessene Auszahlung des Immobilienwertanteils oder des Zugewinns erreichen. Fragen Sie mich nach einem Verkehrswertgutachten im Rahmen der Ehescheidung. Ich helfe Ihnen.

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