Bilanzierung und Steuern mit der Immobilienbewertung

Der Wert eines Immobilienobjektes dient bei einer ganzen Reihe von Steuerarten als Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu leistenden Steuerzahlung. Der von den Finanzbehörden ermittelte gemeine Wert als steuerlicher Verkehrswert (Marktwert) wird mit Hilfe von standardisierten Verfahren gem. Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt.

Bilanzierung und Steuern

Da Mitarbeiter der Finanzbehörden bei ihrer individuellen Immobilienwertermittlung ohne Ortstermin und ohne Besichtigung der Immobilie für eine objektive Bewertung notwendige Besonderheiten wie Minder- bzw. Mehrausstattung, Bauschäden bzw. -mängel oder im Grundbuch eingetragene Rechte bzw. Belastungen meist nicht hinreichend berücksichtigen können, wird der gemeine Wert jedoch vermutlich vom tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) als niedrigerem gemeinen Wert gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG) signifikant abweichen.

Mit einem Verkehrswertgutachten eines speziell ausgebildeten, qualifizierten und zertifizierten Immobiliensachverständigen haben Sie als Steuerpflichtiger jedoch die Möglichkeit, den tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) als niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen und eine Korrektur des Steuerbescheides zu erwirken.

Die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens kann im Rahmen der Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer, der Kaufpreisaufteilung in Bodenwertanteil und Gebäudewertanteil im Zuge der steuerlichen Abschreibung (AfA), für Betriebsaufgaben bzw. Übertragungen von betrieblich genutzten Immobilienobjekten vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder für die Bilanzierung (HGB bzw. IAS/IFRS) notwendig werden.

Fragen Sie mich nach einem fundierten Verkehrswertgutachten im Rahmen der Bilanzierung und Steuern. Ich helfe Ihnen.

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