Betreuung und Pflegschaft bei der Immobilienbewertung

Als Berufsbetreuer oder bestellter Betreuer wurden Sie vom Vormundschaftsgericht als amtlich bestellter Betreuer gemäß § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Betreuung oder Pflegschaft eines Mitmenschen eingesetzt. Häufig muss hier das Immobilienvermögen zugunsten der Sozialbehörden verwertet werden, da die Pflegekosten die Einkünfte des Betreuten oder zu Pflegenden übersteigen.

Betreuung und Pflegschaft

Der Marktwert (Verkehrswert) des Immobilienvermögens muss mit einem Verkehrswertgutachten nachgewiesen werden, um die besondere Sorgfaltspflicht des Betreuers und die Vorgaben des jeweiligen Vormundschaftsgerichtes bzw. des Rechtspflegers zu erfüllen.

Um hier eine reibungslose Veräußerung des Immobilienvermögens umsetzen zu können, ist die Vorlage eines Verkehrwertgutachtens notwendig, da Gerichte in der Regel eine Veräußerung sonst verhindern, damit das Immobilienvermögen ggf. nicht verschleudert wird.

Berufsbetreuer, Fachanwälte, Nachlassgerichte und Betreuungsvereine kennen die Besonderheiten des Immobilienverkaufes im Rahmen der Betreuung und Pflegschaft. Die regelmäßige Beauftragung dieser Personengruppen oder Institutionen meines Sachverständigenbüros ist ein Indiz dafür, dass diese den Kompetenzen, Erfahrungen und Qualifikationen des Immobiliensachverständigen Kirchner vertrauen.

Mit einem Verkehrswertgutachten eines diplomierten und zertifizierten Immobiliensachverständigen können Sie als Betreuer nachweisen, dass Sie das Immobilienvermögen nicht verschleudert haben und eine reibungslose Veräußerung umsetzen. Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung im Rahmen der Betreuung oder Pflegschaft, fragen Sie mich gern nach einem fundierten Verkehrswertgutachten. Ich helfe Ihnen.

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