Mein Angebot

Die Immobilienbewertung, die durch mein Sachverständigenbüro angeboten wird,

mündet in der Regel in ein Verkehrswertgutachten / Marktwertgutachten im Sinne des § 194 Baugesetzbuch. Dieses Gutachten ist gerichtsfest und bankenfest. Gelegentlich werden sogenannte Kurzgutachten oder Schnellbewertungen nachgefragt, die ich aus haftungsrechtlichen Gründen nicht anbiete. Gleichfalls sind solche „Expertisen“ meist wertlos, da in der „Kürze“ nicht alle wertermittlungsrelevanten Daten recherchiert und ausgewertert werden können.

Die Immobilienbewertung in Deutschland

wird nach einem normierten Verfahren und mit Blick auf den § 194 Baugesetzbuch, § 8 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) i. V. m. Wertermittlungsrichtlinien durchgeführt. Die entscheidenden Verfahren sind entweder das Vergleichswertverfahren (basiert auf Vergleichspreisen), das Sachwertverfahren (basiert auf den Herstellungskosten) oder Ertragswertverfahren (basiert auf den marktfähigen Erträgen) oder auch eine Kombination verschiedener Verfahren.

Rechte und Belastungen

können Bestandteil der Immobilienbewertung sein, welche sich in Wertminderungen oder Wertsteigerungen manifestieren können. Gleichfalls können solche Rechte auch Gegenstand einer separaten Bewertung sein, sofern bspw. Ausgleichzahlungen zwischen Begünstigten und dem Rechtsgeber vereinbart werden sollen. Ebenso können sich Enteignungsverfahren, enteignungsgleiche Eingriffe durch öffentliche Baulastträger und damit verbundene Entschädigungszahlungen auf ein Wertgutachten stützen.

Die Portfoliobewertung

ist eine Spezialdisziplin der Immobilienbewertung, bei der keine Einzelbewertung umgesetzt wird, sondern mit Hilfe von sinnvollen Klasterungen und Marktkennzahlen der Wert des Immobilienpaktes bestimmt wird, der nicht unbedingt mit der Summe der Einzelimmobilienwerte übereinstimmen muss. Bei der Portfoliobewertung wird versucht, die wertermittlungsrelevanten Daten so tief und detailgenau wie möglich in eine Bewertungsmatrix einzubinden um präzise Werte zu erhalten, ohne eine tatsächliche Einzelbewertung umzusetzen.

Mietwertgutachten

beauftragen in der Regel Zivilgerichte, bei denen ein Vermieter eine Mieterhöhung in einem Gerichtsverfahren zu begründen versucht. In der Regel gelingt dies nur durch den Sachverständigenbeweis, da Mietspiegel und vom Vermieter angebotene Vergleichswohnungen in der Regel nicht hinreichend beweisfähig bzw. gar nicht existent sind. Diese Mietwertgutachten, im Zusammenhang mit der Wohnungsmiethöhe, werden im Sinne des § 558 BGB erstattet. Gewerbliche Mietwertgutachten sind nur selten anzutreffen, da die Miete hier bis auf strafrechtlich relevante Bereiche frei vereinbar ist und dies auch meist präzise umgesetzt wird. Dennoch kommen in strafrechtlichen Zusammenhängen Mietwertgutachten über gewerbliche Flächen in der Sachverständigenpraxis vor.

Immobilien – Due Diligence

In der institutionellen Immobilienwirtschaft ist die intensive Vorprüfung von ausgesuchten Kaufangeboten üblich. Hierzu biete ich den Part der immobilienwirtschaftlichen Betrachtung an. Für juristische oder technische Due-Diligence-Parts arbeite ich mit geeigneten Spezialisten zusammen. Es haben sich hier langjährige Partnerschaften etabliert, die ich gern zum Kundennutzen einsetze.

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