Wohnung als Präsent – auf das Alter kommt es an

Berlin, 28.12.2010 Wer eine Eigentumswohnung geschenkt bekommt, hat zwar den Kaufpreis gespart, muss aber als Mitglied der Wohneigentümerschaft dingliche und finanzielleVerpflichtungen eingehen. Ist der Beschenkte minderjährig, so liegt genau darin die notwenige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters begründet (§ 107 BGB). Erfolgt die Schenkung durch eben diesen gesetzlichen Vertreter, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die Einverständniserklärung ersatzweise abgibt.

Dabei sind ein bestehender Verwaltungs- oder Mietvertrag sowie der Gegenstand der Gemeinschaftsordnung irrelevant. Auch muss das Familiengericht die Übernahme der Eigentumswohnung, wie in einem Fall vom Grundbuchamt gefordert, laut BGH nicht erlauben.

Susanne Purol, Top-Immobilien GmbH Berlin

www.topimmobilienXL.de

Über TOP-Immobilien

Hinter dem Namen TOP Immobilien steht ein serviceorientiertes Team aus 12 Mitarbeitern. Angeführt wird das Unternehmen von Geschäftsführer Michael Schmidt, welcher auf über 25 Jahre Erfahrung im Immobiliengeschäft zurückblicken kann. Die Firma hat sich auf den Verkauf von Miethäusern, Eigentumswohnungen (frei oder vermietet)) und aufEinfamilienhäuser spezialisiert. Regionale Schwerpunkte bilden Objekte aus Berlin und Potsdam samt Umland, Leipzig, Dresden und Ostsee im Großraum Rostock.

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