Berlin, den 12.10.2010. Die begrenzte Absetzbarkeit von Arbeitszimmern im eigenen Heim, die 2007 eingeführt wurde, ist vom Bundesverfassungsgericht als ungerechtfertigt erklärt worden.
Absetzbar ist das Zimmer dann, wenn nachweislich kein oder nur bedingt ein Arbeitsplatz am Ort der eigentlichen beruflichen Tätigkeit verfügbar ist. Allerdings muss dieser Raum auch deutlich als Arbeitsbereich zu erkennen sein. Eingerichtet mit Schreibtisch, (Büro-)Stuhl, PC mit Zubehör (z.B. Drucker und Scanner), Telefon und/oder Faxgerät, evtl. Ablagen und Regale für Bücher und Unterlagen, Papierkorb/Aktenvernichter - der Prüfer vom Finanzamt ist zufrieden. Eine private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers muss ausgeschlossen sein: Steht eine Schlafgelegenheit darin, die eine gleichzeitige Nutzung als Gästezimmer vermuten lässt oder finden sich dort Gegenstände privater Natur, wird der Prüfer mit Sicherheit stutzig. Schließlich ist das Zimmer zum Arbeiten da und in Büroräumen werden auch keine Kleiderschränke untergebracht. Auch muss das häusliche Arbeitszimmer räumlich abgegrenzt sein: Durchgangszimmer, Emporen oder teils als Arbeitsbereich genutzte Privaträume werden nicht anerkannt. Schließlich soll die Zahl der Räumlichkeiten der Zahl der Bewohner angepasst sein. Eine Familie mit zwei Kindern in einem 3-Zimmer-Haushalt wird kein Arbeitszimmer absetzen können.
Eine Überprüfung kann ohne Ankündigung stattfinden. Wer den Zutritt zum Zimmer zwecks einer Überprüfung verweigert, macht sich unglaubwürdig. Das Finanzamt wird dann von einer gleichzeitigen privaten Nutzung ausgehen. Eine gesetzliche Neuregelung existiert bisher noch nicht. Steuerpflichtige sollten sich so lange an den Bedingungen von 2006 orientieren.
Susanne Purol, Top-Immobilien GmbH Berlin
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